Zunächst vorab:
Viele von uns hatten noch nie einen Verkehrsunfall und sind deshalb unerfahren bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen. Die gegnerische Versicherung verhandelt gerne mit einem unerfahrenen Geschädigten. Das Einsparungspotential ist offensichtlich.
Deshalb: Sie sollten von Anfang an auf Augenhöhe verhandeln und sich nur unter Hinzuziehung eines Anwalts mit der gegnerischen Versicherung streiten.
Kontaktieren Sie unmittelbar nach dem Unfall einen Anwalt und lassen Sie sich zumindest für Ihren "Unfall" beraten.
Die gegnerische Versicherung ist im Rahmen des Schadensersatzes verpflichtet, die Kosten eines Anwalts zu erstatten. Der Geschädigte kann deshalb von Anfang an einen Anwalt konsultieren. Entscheidend ist lediglich, dass der Unfallgegner für den Schaden haftet.
Hierbei genügt eine Mithaftung. Denn auch wenn Ihnen eine Mithaftung vorgeworfen werden kann, muss die gegnerische Versicherung jedenfalls die Anwaltskosten erstatten, die sich am berechtigten Entschädigungsbetrag orientieren. Ein versierter Anwalt für Verkehrsrecht wird deshalb von Anfang an versuchen, die Ansprüche in richtiger Höhe geltend zu machen und damit dafür zu sorgen, dass Ihre Anwaltskosten vollständig erstatten werden.
Wenn Sie während der Dauer der Reparatur Ihr Auto nicht nutzen können oder auf Ihr Auto während der Dauer der Wiederbeschaffung verzichten müssen, haben Sie einen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung (sog. Nutzungsausfall). Voraussetzung ist, dass der Anspruchsteller einen Nutzungswillen und die Möglichkeit hat, ein Fahrzeug zu benutzen.
Streit entsteht oft über die Dauer des Nutzungsausfalls. Die Versicherer werfen den Geschädigten nicht selten einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vor. Begründet wird dies oft damit, dass Reparaturaufträge nicht rechtzeitig erteilt wurden. Gerne beschränkt sich der Versicherer auch nur auf die im Gutachten benannt Zeiträume, obgleich oft längere Zeiträume zu erstatten sind.
Tatsächlich ist die Nutzungsausfallentschädigung für den Schadensermittlungszeitraum und die Dauer der tatsächlichen Reparatur bzw. der Wiederbeschaffung zu erstatten (Wochenenden und Feiertage sind zu berücksichtigen). Verzögerungen, die der Geschädigte nicht zu vertreten hat (z.B. Wartezeiten auf Ersatzteile) gehen nicht zu Lasten des Geschädigten. Vom Geschädigten wird allerdings erwartet, dass er schnell und ohne zögern handelt.
Besprechen Sie sich mit einem im Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt und holen Sie dadurch das Optimum heraus.
Nach einem Unfall sollte der Schaden zunächst begutachtet werden. Wenn Sie den Schaden selbst auf unter 800,00 € schätzen, empfiehlt sich zunächst ein Kostenvoranschlag durch eine Kfz-Werkstatt. Schätzen Sie den Schaden allerdings höher ein, sollten Sie einen Gutachter einschalten. Denn dann geht es neben der Feststellung der Reparaturkosten auch um Fragen der Wertminderung der Wiederbeschaffung und der Regiekosten.
Die Kosten für den Sachverständigen sind im Rahmen des Schadensersatzes vom Schädiger bzw. dessen Versicherung zu tragen.
Sie haben grundsätzlich das Recht selbst einen Gutachter auszuwählen und müssen sich nicht auf einen von der gegnerischen Versicherung ausgewählten Gutachter verweisen lassen. Bedenken Sie: Ein Gutachter, der vom Geschädigten beauftragt ist, wird möglicherweise auch in dessen Sinne den Schaden begutachten.
Deshalb: Besprechen Sie sich mit Ihrem Anwalt und wählen Sie den Sachverständigen aus!
Das Quotenvorrecht ist eine Kombination aus Haftpflicht- und Kaskoabrechnung, die dem Geschädigten bei einer Teilschuld einen höheren Entschädigungsbetrag sichern kann.
Wenn eine Teilschuld im Raum steht wird vom Geschädigten oft nur die Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen. Die Kaskoversicherung erstattet allerdings keine eigenen Gutachterkosten, Abschleppkosten oder Nutzungsausfall/Mietwagenersatz. Auch die Selbstbeteiligung ist aus der eigenen Tasche zu zahlen. Beim richtigen Einsatz des Quotenvorrechts lassen sich diese Schadenspositionen im Idealfall nahezu komplett durchsetzen und der Geschädigte erhält mehr.
Die Einzelheiten wird Ihnen ein Fachanwalt für Verkehrsrecht im konkreten Fall erläutern. Wenn eine Teilschuld im Raum steht und eine Vollkasko vorhanden ist, lassen Sie explizit das Quotenvorrecht prüfen.
Wichtig: Den Schaden den die Kasko bezahlt hat, dürfen Sie nicht nochmal bei der gegnerischen Versicherung geltend machen.
...hilft vielleicht die 130-%-Regel. Sie besagt im Ergebnis, dass das lieb gewonnene Auto trotz eines wirtschaftlichen Totalschadens unter den nachstehenden Voraussetzung repariert werden darf:
- die Reparaturkosten betragen maximal 130 % des Wiederbeschaffungswerts und
- Sie haben eine sach- und fachgerechte Reparatur gemäß den Vorgaben des Sachverständigen durchführen lassen und
- Sie haben im Anschluss das Fahrzeug mindestens sechs Monate weitergenutzt.
Unter diesen Voraussetzungen muss die Versicherung die Reparaturkosten zahlen, obgleich die Wiederbeschaffung eines anderen Fahrzeuges günstiger wäre.
Ob die 130 %-Regel in Ihrem Fall in Betracht kommt, sollten Sie mit einem Anwalt erörtern.
Rechtsanwalt Andreas Held
Fachanwalt für Verkehrsrecht
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